Die Leitlinie für die Behandlung neuroendokriner Tumoren empfiehlt nicht nur, welche diagnostischen Mittel eingesetzt werden sollten, sondern legt auch fest, wie häufig und in welchen Zeitabständen die Verlaufskontrollen stattfinden. Die Empfehlungen sind davon abhängig, ob der neuroendokrine Tumor vollständig entfernt werden konnte, wie schnell der Tumor wächst und wie ausgeprägt die Metastasierung ist.
Zeitplan nach vollständiger Tumorentfernung
Bei vollständiger Entfernung des neuroendokrinen Tumors richten sich die Zeitabstände der Verlaufskontrolle generell nach der Wachstumsgeschwindigkeit des Tumors. Je schneller er wächst, desto engmaschiger sollte mit bildgebenden und laborchemischen Verfahren kontrolliert werden.
- NET G1 ‒ alle 6 bis 12 Monate
- NET G2 ‒ alle 6 Monate
- NET G3 oder NEC G3 ‒ anfangs mindestens alle 3 Monate1
Die Zeitabstände sollten auf den individuellen Fall angepasst werden und können sich verlängern, wenn kein neuer Tumor diagnostiziert wird. Das maximale Zeitintervall sollte dabei 3 bis 5 Jahre sein. Da neuroendokrine Tumoren meist sehr langsam wachsen und auch nach kompletter Entfernung des Tumors noch Jahre oder gar Jahrzehnte später erneut auftreten oder Metastasen bilden können, empfiehlt die Leitlinie, dass die Verlaufskontrolle über einen Zeitraum von mindestens 10 bis 15 Jahren oder auch lebenslang durchgeführt wird.1
Zeitplan für neuroendokrine Tumoren mit Metastasen
Bei neuroendokrinen Tumoren, die erneut aufgetreten sind, nicht vollständig entfernt werden können oder Metastasen gebildet haben, ist eine lebenslange Verlaufskontrolle nötig. Dabei gelten zunächst die gleichen Zeitabstände und die gleichen diagnostischen Mittel wie bei vollständig entfernten neuroendokrinen Tumoren. Wenn der Befund gleich bleibt und der Tumor nicht wächst, können die Zeitintervalle für die bildgebenden Verfahren bei neuroendokrinen Tumoren des Verdauungstraktes und der Bauchspeicheldrüse verlängert werden.1
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Quellen:
1https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/021-026l_S2k_Neuroendokrine_Tumore_2018-07.pdf (S. 604 bis 607), letzter Aufruf am 09.10.2023